Skip to main content

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Wirtschaftlicher Verband der Stadt und des Landkreises Rosenheim e.V. - Verein zur Förderung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller, gesellschaftlicher und infrastruktureller Belange der Stadt und des Landkreises Rosenheim.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Sitz des Vereins ist Rosenheim.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die unabhängige Wahrung und Förderung der auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, gesellschaftlichem oder infrastrukturellem Gebiet gelegenen Allgemeininteressen der Stadt und des Landkreises Rosenheim. Der Verband ist bestrebt, diese Aufgabe durch eine Zusammenarbeit mit allen daran interessierten Bevölkerungskreisen, einschließlich aller Organisationen des Sozial-, Kultur- und Wirtschaftslebens der Stadt und des Landkreises Rosenheim zu erfüllen. Dazu gehört auch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, diesen Zweck zu unterstützen. Eine Betätigung auf parteipolitischem Gebiet ist dem Verein untersagt.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle mit dem wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und infrastrukturellen Leben der Stadt und des Landkreises verbundene voll geschäftsfähige natürliche Personen, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) sowie juristische Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(3)Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedschaftsrechte; die Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Beitragspflicht, bleiben unberührt.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod
b) Austritt, der der Schriftform bedarf und nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen kann.
c) Ausschluss (gem. § 4.der Satzung).
d) Streichung aus der Mitgliederliste; diese erfolgt, wenn das Mitglied den fälligen Jahresbeitrag trotz zweier schriftlicher Mahnungen durch den Vorstand nicht bezahlt

(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes, einem Mitglied, das sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht hat, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Unter Satzung Tag der Eintragung im Vereinsregister: 28.11.2014 Seite 2 von 7 gleichen Voraussetzungen kann sie Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder ernennen. Allein aufgrund einer Ehrenmitgliedschaft, eines Ehrenvorsitzes und/oder eines Ehrenvorstandsamts besteht kein Stimmrecht in Sitzungen/Versammlungen. Ehrenvorsitzende/Ehrenvorstände sind allein aufgrund dieser Position keine gesetzlichen Vertreter i.S.d. § 7 Abs. 5.

(6) Die Mitglieder des Vereins können, unabhängig davon, ob sie zugleich Mitglied des Vorstands sind, auf der Grundlage eines entgeltlichen Werk-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrages für den Verein tätig sein. Werden solche Verträge mit einem Mitglied geschlossen, das zugleich Vorstand ist, ist der Vertragsschluss dem Gesamtvorstand vorher anzuzeigen und durch Mehrheitsbeschluss aller Stimmen des Gesamtvorstandes zu bewilligen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist von der Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen.

§4 Ausschluss eines Mitglieds

(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden,

a) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder
b) aus einem anderen wichtigen Grund, der die Fortsetzung der Mitgliedschaft des Mitglieds für den Verein oder eines seiner Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.

(2) Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden; er ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die dem Antragsteller nicht länger als drei Monate zuvor bekannt geworden sind. Mit Tatsachen, die länger als sechs Monate zurückliegen, kann der Antrag nicht begründet werden.

3) Über die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands schriftlich bei diesem einzureichen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§5 Beitrag

(1) Der Beitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt und ist jeweils bis 31. März eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitrag kann in besonderen Ausnahmefällen durch Beschluss des Vorstandes erlassen werden.

§6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 7 der Satzung), die Mitgliederversammlung (§ 13 der Satzung) und, so die Mitgliederversammlung dies beschließt, der Beirat (§ 12 der Satzung).

2) Der Vorstand kann die Vorsitzenden von Fachausschüssen des Vereins durch Beschluss zu besonderen Vertretern des Vereins bestellen, wenn und soweit dies zur Durchführung bestimmter Vereinsprojekte oder Vereinsaufgaben aus dem Fachgebiet der jeweiligen Fachausschüsse zweckmäßig ist.

(3) Organmitglieder, Referenten und Fachausschussmitglieder müssen zugleich Mitglieder des Vereins sein. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Beirats.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Vorstandsmitglied Finanzen
d) und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Für den Vorstand wählbar ist jede volljährige natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Wahl vollberechtigtes Mitglied des Vereins (§ 3 der Satzung) ist.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt - falls eine Neuwahl nicht rechtzeitig stattfinden kann - bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist für sich alleinvertretungsberechtigt.

(6) Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann handeln soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur Neuwahl vorzunehmen. Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des nicht besetzten Vorstandsamtes beauftragen. Ein kommissarisch bestelltes Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das Vorstandsmitglied, für das es bestellt wurde.

§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes erfolgen schriftlich oder per E-Mail.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und unter diesen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

(4) Die Bezeichnung des Gegenstands der Beratung ist bei der Einberufung der Vorstandssitzung zur Gültigkeit eines Beschlusses nicht erforderlich.

(5) Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, insbesondere sind die Beschlüsse aufzuzeichnen.

§9 Generalsyndikus

Der Wirtschaftliche Verband beruft einen Generalsyndikus, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Seine Aufgabe ist die juristische Beratung des Vorstandes. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand jederzeit widerruflich, aber zeitlich unbefristet. Der Generalsyndikus nimmt an der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.

§10 Referenten

(1) Der Wirtschaftliche Verband beruft einen Referenten für Öffentlichkeitsarbeit. Seine Aufgabe ist die Beratung des Vorstandes in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Abgabe von Presseerklärungen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand jederzeit widerruflich, aber zeitlich unbefristet. Auf Wunsch des Vorstandes nimmt der Referent an der Mitgliederversammlung, an den Sitzungen des Vorstandes und den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teil. Er hat kein Stimmrecht.

(2) Der Wirtschaftliche Verband kann durch seinen Vorstand weitere Referenten für bestimmte Fachgebiete und Vereinsprojekte berufen. Aufgabe der Referenten ist die Beratung des Vorstandes. Den Referenten kann die Teilnahme an Vorstandssitzungen gestattet werden.

§11 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann durch Beschluss für bestimmte Fachgebiete und Vereinsprojekte Fachausschüsse einrichten und deren Vorsitzenden sowie deren Mitglieder berufen.

(2) Die Fachausschüsse bestehen aus dem Fachausschussvorsitzenden und bis zu 5 weiteren Mitgliedern des Vereins; deren Amtszeit entspricht der Amtszeit des amtierenden Vorstandes.

(3) Der Vorstand kann den Fachausschüssen die Vorbereitung und Durchführung von Vereinsprojekten in eigener Verantwortung, jedoch im Einvernehmen mit dem Vorstand, übertragen. Die Mittelverwendung bedarf der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.

(4) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Fachausschüsse erlassen.


(5) Der Fachausschussvorsitzende kann nach vorheriger Genehmigung durch den Vorsitzenden des Vereins zur Erfüllung übertragener Aufgaben auch Nichtmitglieder heranziehen.


(6) Der Vorsitzende des Vereins und ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied können an jeder Sitzung eines Fachausschusses mit Stimmrecht teilnehmen.


(7) Den Fachausschussvorsitzenden kann die Teilnahme an Vorstandssitzungen gestattet werden.

§12 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss einen Beirat des Vereins einrichten, dessen Mitglieder durch den Vorstand berufen werden. Der Beirat besteht aus höchstens neun Personen.

(2) Der Beirat berät den Vorstand auf dessen Verlangen in Grundsatzfragen.

(3) Der Vorstand kann den Oberbürgermeister der Stadt Rosenheim, den Landrat des Landkreises Rosenheim sowie einen/mehrere Ehrenvorsitzende(n), in den Beirat berufen. Weitere Beiratsmitglieder, die ebenfalls vom Vorstand berufen werden, sollen unabhängige, honorige Persönlichkeiten sein, frei von politischen und wirtschaftlichen Eigeninteressen.

(4) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder entspricht der Amtszeit des Vorstandes.

(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§13 Mitgliedsversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen

(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
(b) auf Verlangen einer Minderheit nach § 37 BGB
(c) mindestens jedoch jährlich einmal.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vor dem Tag des Stattfindens der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(5) Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden,
b) Kassenbericht des Vorstandsmitglieds Finanzen sowie Vorlage und Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung,
c) Bericht der Vereinsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen zum Vorstand,
f) Wahl der Vereinsprüfer,
g) die Festsetzung der Beiträge.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, insbesondere sind die Beschlüsse aufzuzeichnen. Der Protokollführer, der nicht zwingend Vereinsmitglied sein muss, wird vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§14 Vereinsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Vereinsmitglieder zwei Vereinsprüfer. Diese führen die Prüfung der Finanzmittel des Vereins, die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Belege und deren Übereinstimmung mit der Buchhaltung durch und erstatten der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht.

§15 Beschlussfassung, Wahlen, Anträge und Wahlvorschläge

(1) In der Mitgliederversammlung wird geheim abgestimmt, wenn nicht die Mehrheit der Mitgliederversammlung beschließt, dass offen durch Handzeichen oder Stimmkarte abzustimmen ist. Im Übrigen wird offen abgestimmt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Die Mehrheit der Mitgliederversammlung kann beschließen, dass sämtliche Vorstandsmitglieder offen oder geheim mit einer Stimme gewählt (strikte Blockwahl) oder bei geheimer Wahl auf einem Stimmzettel zusammengefasst werden (zusammengefasste Wahl).

(3) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird und Beschlüsse über Beschwerden gegen den Vereinsausschluss bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, alle anderen Beschlüsse bedürfen, vorbehaltlich § 16 der Satzung, der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, wird dieses Mitglied bei der Abstimmung als nicht anwesend betrachtet, das heißt, dass Stimmenthaltungen nicht bei der Erfassung der Mehrheit berücksichtigt werden.

(4) Bei allen Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden, der jedoch selbst Mitglied des Vereins sein muss. Ein Mitglied kann jeweils nur ein weiteres Mitglied vertreten, es sei denn, das Mitglied ist gleichzeitig der gesetzliche oder bestimmte Vertreter eines Mitgliedes, das eine juristische Person ist (Geschäftsführer, Prokurist, Vorstand und dergleichen).

5) Zu jeder anstehenden Mitgliederversammlung wird der Vorstand die Mitglieder rechtzeitig vor Versand der offiziellen Einladung unter angemessener Fristsetzung auffordern begründete Anträge und/oder Wahlvorschläge schriftlich zu unterbreiten. Nur form- und fristgerecht eingehende, Wahlvorschläge/begründete Anträge wird der Vorstand prüfen und, soweit die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, in die offizielle Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung aufnehmen.

§16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins; wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet in einer zweiten Mitgliederversammlung, die der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen einzuberufen hat, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe des Punktes „Auflösung" in der Tagesordnung erfolgen.

(3) Im Fall der Auflösung des Vereins fällt dessen gesamtes Vermögen je zur Hälfte der Stadt Rosenheim und dem Landkreis Rosenheim zu.

§17 Sonstiges

Soweit diese Satzung maskuline Begrifflichkeiten verwendet, insbesondere bei der Bezeichnung von Vereinsämtern, ist stets die feminine und maskuline Bezeichnung gemeint, mithin sind Damen und Herren angesprochen.

Tag der Eintragung im Vereinsregister: 28.11.2014