(1) Mitglieder des Vereins können alle mit dem wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und infrastrukturellen Leben der Stadt und des Landkreises verbundene voll geschäftsfähige natürliche Personen, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) sowie juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(3)Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedschaftsrechte; die Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Beitragspflicht, bleiben unberührt.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt, der der Schriftform bedarf und nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen kann.
c) Ausschluss (gem. § 4.der Satzung).
d) Streichung aus der Mitgliederliste; diese erfolgt, wenn das Mitglied den fälligen Jahresbeitrag trotz zweier schriftlicher Mahnungen durch den Vorstand nicht bezahlt
(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes, einem Mitglied, das sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht hat, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Unter Satzung Tag der Eintragung im Vereinsregister: 28.11.2014 Seite 2 von 7 gleichen Voraussetzungen kann sie Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder ernennen. Allein aufgrund einer Ehrenmitgliedschaft, eines Ehrenvorsitzes und/oder eines Ehrenvorstandsamts besteht kein Stimmrecht in Sitzungen/Versammlungen. Ehrenvorsitzende/Ehrenvorstände sind allein aufgrund dieser Position keine gesetzlichen Vertreter i.S.d. § 7 Abs. 5.
(6) Die Mitglieder des Vereins können, unabhängig davon, ob sie zugleich Mitglied des Vorstands sind, auf der Grundlage eines entgeltlichen Werk-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrages für den Verein tätig sein. Werden solche Verträge mit einem Mitglied geschlossen, das zugleich Vorstand ist, ist der Vertragsschluss dem Gesamtvorstand vorher anzuzeigen und durch Mehrheitsbeschluss aller Stimmen des Gesamtvorstandes zu bewilligen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist von der Beratung und der Beschlussfassung ausgeschlossen.